SPD Kreisverband Zollernalb

 

Paritätische Geschlechterquote nicht verfassungsgemäß

Veröffentlicht in Kommunalpolitik

Eine gesetzlich vorgeschriebene paritätische Geschlechterquote für Wahlvorschläge bei Kommunalwahlen wäre eindeutig verfassungswidrig. Zu diesem Ergebnis kommt ein der SPD-Landtagsfraktion inzwischen vorliegendes Rechtsgutachten des Innenministeriums für die Landesregierung. „Die SPD im Zollernalbkreis wird für ihre Kommunalwahllisten gleichwohl stets versuchen, möglichst viele Frauen für eine Kandidatur zu gewinnen – ob nun gesetzlich vorgeschrieben oder nicht!“, so der SPD-Kreisvorsitzende Alexander Maute.

„Wir hätten uns einen gesetzlich vorgeschriebenen Reißverschluss auf Kommunalwahllisten politisch gewünscht, aber er ist mit dem Grundgesetz eindeutig nicht zu vereinbaren“, kommentierte SPD-Fraktionschef Claus Schmiedel die rechtliche Bewertung. „Was verfassungsrechtlich nicht geht, kann auch politisch nicht erzwungen werden“, ergänzte Schmiedel.

Diese Auffassung teilt auch Maute und fordert als politische Konsequenz aus dem Gutachten, die Parteien und Wählervereinigungen in Baden-Württemberg sollten aus freien Stücken und aus eigener politischer Überzeugung eine 50 Prozent-Quote für Frauen auf Kommunalwahllisten in ihrem Organisationsstatut festschreiben. „Selbst dies wird jedoch, da darf man sich nichts vormachen, schwierig werden und kaum umzusetzen sein.“

Auch in der eigenen Partei müsse Überzeugungsarbeit bei den Frauen geleistet werden – und auch bei manchen Männern. „Doch wir wollen diese Herausforderung angehen“, so Maute selbstbewusst. Ähnlich sieht es der SPD-Fraktionschef Claus Schmiedel: „In der SPD wollen wir diesen Weg beschreiten und auf dem Landesparteitag im Herbst den Delegierten eine entsprechende Satzungsänderung vorschlagen“.

Nach der verfassungsrechtlichen Prüfung des Innenministeriums würde eine gesetzliche Vorgabe für eine paritätische Geschlechterquote auf Kommunalwahllisten sowohl die passive Wahlrechtsgleichheit und die Wahlfreiheit gemäß Art. 28 GG als auch die Parteienfreiheit gemäß Art. 21 GG verletzen. „Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs in die genannten Vorschriften ist nicht möglich. Insbesondere bietet Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG keine Rechtfertigung für eine gesetzliche Paritätsregelung“, heißt es wörtlich.

 

Abgeordnete

Robin Mesarosch | Bundestagskandidat im Wahlkreis 295 Zollernalb-Sigmaringen für die SPD | Balingen, Albstadt, Meßstetten, Haigerloch, Schömberg, Sigmaringen, Bad Saulgau

 

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